Heizkostenzuschuss der Steiermark in Leibnitz beantragen
Status: Die Antragsfrist für den Heizkostenzuschuss 2025/2026 ist am 27. Februar 2026 abgelaufen - eine Antragstellung ist nicht mehr möglich. Die Regelung für die kommende Heizperiode 2026/2027 legt das Land Steiermark voraussichtlich im Herbst 2026 fest. Aktuelle Infos gibt es dann beim Land Steiermark und im Bürgerservice der Stadtgemeinde Leibnitz.
Für die Heizperiode 2025/2026 gewährte das Land Steiermark einen Heizkostenzuschuss von 340 Euro. Beantragt werden konnte er von 16. Oktober 2025 bis 27. Februar 2026 im Bürgerservice der Stadtgemeinde Leibnitz. Die folgenden Eckdaten dienen als Orientierung für die nächste Heizsaison - die genauen Werte legt das Land jährlich neu fest.
Wer kann den Heizkostenzuschuss beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 15. September 2020 in der Steiermark haben und deren Haushaltseinkommen unter den festgelegten Einkommensgrenzen liegt.
Der Zuschuss gilt unabhängig von der Heizungsart, also etwa für Öl-, Gas-, Fernwärme- oder Biomasseheizungen.
Keine Unterstützung erhalten:
- Personen, die Wohnunterstützung (bei Hauptmietvertrag) beziehen
- Asylwerberinnen und Asylwerber
Einkommensgrenzen für den Heizkostenzuschuss 2025/2026
Die Einkommensobergrenzen werden auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens berechnet. Bei unselbständiger Tätigkeit wird der Auszahlungsbetrag eines aktuellen Lohnzettels (nicht älter als 6 Monate) herangezogen, mit 14 multipliziert und durch 12 dividiert.
| Haushaltstyp | Monatliche Einkommensgrenze |
|---|---|
| Einpersonenhaushalt | € 1.661,00 |
| Ehepaare oder Haushaltsgemeinschaften | € 2.492,00 |
| Zuschlag je Kind (mit Familienbeihilfe) | € 498,00 |
Diese Einkommensgrenzen gelten auch für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
Um den Antrag erfolgreich einzureichen, sind folgende Nachweise und Dokumente erforderlich:
- Einkommensnachweise (z. B. aktueller Lohnzettel, Pensions- oder Leistungsbescheid, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Alimente, Familienbeihilfe, Lehrlingsentschädigung, Krankengeld etc.)
- Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre bei selbständiger Tätigkeit, Gewerbe oder Vermietung
- Einheitswertbescheid bei Land- und Forstwirtschaft
- Nachweis über die Heizkosten (z. B. Rechnung oder Zahlungsbeleg)
- IBAN/Kontonummer für die Auszahlung
Bitte beachten Sie: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses. Jede Antragstellung wird individuell geprüft.
Mehr Informationen beim Land Steiermark - Heizkostenzuschuss. Die genaue Richtlinie 2025/2026 als PDF: Richtlinie HKZ 2025/26.
Für allgemeine Auskünfte steht das Referat Beihilfen und Sozialservice des Landes Steiermark unter der kostenlosen Hotline 0800 20 10 10 oder per E-Mail an heizkostenzuschuss@stmk.gv.at zur Verfügung.
Fragen zur Wohnunterstützung beantwortet die Servicestelle des Landes Steiermark unter 0316 / 877 3748.